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50 Jahre Unvereinbarkeitsbeschlüsse des DGB - Die Grenzen der Toleranz


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    Vor fünfzig Jahren grenzte sich der Deutsche Gewerkschaftsbund von mehreren kommunistischen Organisationen ab. Dieser Unvereinbarkeitsbeschluss und die nachfolgenden Beschlüsse der Einzelgewerkschaften waren Ausdruck der politisch-generationellen Konflikte im „roten Jahrzehnt“. Weniger umstritten war die Abgrenzung nach rechts, die auch in jüngster Zeit wieder stärker diskutiert wird.

    Es waren nicht nur die Studierenden. Der gesellschaftliche Aufbruch von 1968 wird in der Regel mit der APO und der Bewegung an den Hochschulen in Verbindung gebracht. Doch auch in anderen gesellschaftlichen Bereichen schritt die Politisierung voran. So entstand um 1968 eine Lehrlingsbewegung und in den frühen 1970er-Jahren fanden „wilde Streiks“ migrantischer Beschäftigter statt. Diese Entwicklungen spiegelten sich auch in den Gewerkschaften wider. Allein in der ersten Hälfte der 1970er-Jahre nahm die Mitgliederzahl des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) um etwa eine Million zu. Zugleich waren die 1970er, das „rote Jahrzehnt“, aber auch von gesellschaftlichen Konflikten geprägt, die ebenfalls ihren Niederschlag in den Arbeitnehmerorganisationen fanden.

    Viele jungen Menschen befanden sich auf der Suche nach politischen Alternativen. Sie schlossen sich den Jusos, der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) oder den zahlreichen linksradikalen Gruppierungen an, die damals neu entstanden. Letztere wurden oftmals unter dem Label „K-Gruppen“ zusammengefasst. Sie strebten die Überwindung des kapitalistischen Gesellschaftssystems an, viele orientierten sich dabei an Maos China und riefen zum Teil zur „Volksbewaffnung“ auf.

    In politischen Versammlungen traten die jungen Linken gelegentlich recht konfrontativ auf, was auch in den einzelnen Organisationen des DGB zu Spannungen führte. Die jungen Linken kritisierten vermeintliche Kungeleien zwischen „Gewerkschaftsbonzen“ und „Kapital“ und setzten sich dafür ein, dass „klassenkämpferische Kollegen“ – also ihre Mitglieder – in Betriebsräte gewählt würden. Anknüpfend an der kommunistischen „Revolutionären Gewerkschafts-Opposition“ (RGO) der Weimarer Republik kandidierten sie bei Betriebsratswahlen in der Industrie auf eigenständigen Listen – gegen die DGB-Gewerkschaften. In West-Berlin, Hamburg, Köln, Kiel, Bremen und dem Ruhrgebiet konnten sie mit dieser Herangehensweise in manchen Großbetrieben Achtungserfolge erzielen.

    Erste Unvereinbarkeitsbeschlüsse

    Die IG Metall und die IG Druck und Papier werteten dies als gewerkschaftsschädigendes Verhalten und verabschiedeten im Frühjahr 1973 Unvereinbarkeitsbeschlüsse gegen die entsprechenden Organisationen.

    Ein halbes Jahr später, bei einer Sitzung vom 1. bis 3. Oktober 1973, diskutierte der DGB-Bundesvorstand ebenfalls über den Umgang mit dem „politischen Extremismus“. Auch hier stand die Abgrenzung nach links im Mittelpunkt: Die „Tätigkeit für oder die Unterstützung von linksextremen Parteien, Vereinigungen oder Gruppierungen“ seien „unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft“. Gemeint waren in erster Linie die „K-Gruppen“, allen voran die Kommunistische Partei Deutschlands/Aufbauorganisation (KPD/AO, ab Juli 1971: KPD), die Kommunistische Partei Deutschlands/Marxisten-Leninisten (KPD/ML) und ab 1974 auch der Kommunistische Bund Westdeutschland (KBW). Der Bundesvorstand forderte alle Mitgliedsgewerkschaften auf, den Grundsatzbeschluss in den eigenen Organisationen umzusetzen.

    Der Beschluss fiel in die Kontroversen des „roten Jahrzehnts“ – eine Zeit, in der über die Haltung zum Linksterrorismus der RAF oder auch im Kontext des Radikalenbeschlusses von 1972 intensiv über den Umgang mit „Radikalen im öffentlichen Dienst“ diskutiert wurde. Zum Teil vermischten sich bei den Unvereinbarkeitsbeschlüssen aber auch politische mit betrieblichen Konflikten, denn die 1970er-Jahre waren auch ein „Konfliktjahrzehnt der Betriebspolitiken, von denen die Unvereinbarkeitsbeschlüsse die schärfste Form bildeten“ (Andresen). Insgesamt wurden auf Grundlage der Beschlüsse mindestens 850 Mitglieder aus den DGB-Gewerkschaften ausgeschlossen, die meisten davon aus der IG Chemie –  Papier – Keramik, der IG Metall, der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Hinzu kommen mindestens 300 Personen, die zwischen 1960 und 1982 wegen der Kandidatur auf fremden Betriebsratslisten ausgeschlossen wurden.

    Ausschlüsse von KPD-Mitgliedern in den 1950er-Jahren

    Die Abgrenzungen der Gewerkschaften gegenüber kommunistischen Organisationen waren keineswegs neu. Bereits in den 1950er-Jahren, in der Hochphase des Kalten Kriegs, hatten die DGB-Organisationen etwa 650 KPD-Mitglieder mithilfe der „Reverspolitik“ ausgeschlossen. Kommunist:innen mussten eine Erklärung (Revers) unterzeichnen, in der sie sich von der Gewerkschaftspolitik ihrer Partei distanzierten. Gemeint war vor allem die These 37 des KPD-Programms von 1951, in der die orthodox-marxistische Partei (nicht identisch mit der maoistischen KPD der 1970er-Jahre) behauptete, die „rechten Gewerkschaftsführer“ würden im Dienst des „amerikanischen Imperialismus“ Kriegsvorbereitungen treffen. Dagegen wollte die KPD in den Betrieben einen anderen Kurs durchsetzen, auch mit eigenen Organisationsstrukturen, zum Teil sogar eigenen Streikleitungen.

    Die Reverspolitik des DGB und der Einzelgewerkschaften brachte die KPD-Mitglieder in die Zwickmühle: Jene, die die Erklärung unterzeichneten und sich damit vom KPD-Kurs distanzierten, wurden aus der Partei ausgeschlossen. Die, die sich weigerten, mussten hingegen die Gewerkschaft verlassen. Die Ausschlüsse trafen hier vor allem hohe und mittlere Funktionär:innen der Partei, die Mehrheit der KPD-Mitglieder erhielten Funktionsverbote in den Gewerkschaften. In der Folge war die KPD in den Betrieben weitgehend isoliert. Die Abgrenzung erfolgte auch vor dem Hintergrund des Kalten Krieges: Mit der Etablierung der stalinistischen Diktaturen in Osteuropa und dem Angriff Nordkoreas auf den Süden des Landes nahmen auch in der Bundesrepublik Maßnahmen gegen Kommunist:innen zu. 1951 erließ die Bundesregierung Berufsverbote für KPD-Mitglieder im öffentlichen Dienst. Im selben Jahr begann auch das Verbotsverfahren, das 1956 mit dem Verbot der KPD durch das Bundesverfassungsgericht endete.

    Die KPD hatte sich durch ihre enge DDR-Bindung und ihre konfrontative (Gewerkschafts-)Politik in Betrieben und Gesellschaft zu einem Gutteil selbst isoliert. Zugleich waren aber die Dimensionen insbesondere des strafrechtlichen Vorgehens gegen Kommunist:innen in jenen Jahren sehr drastisch. Der Antikommunismus funktionierte in der frühen Bundesrepublik als Integrationsideologie, der auch an den „Antibolschewismus“ der NS-Zeit anknüpfen konnte. Auf Betriebsebene schwächte die Reverspolitik nicht nur die KPD, sondern teilweise auch die Gewerkschaften, weil Kommunist:innen in manchen Betrieben gut verankert und zu besonders aktiven Mitgliedern gehört hatten.

    Praktiken der Unvereinbarkeit

    Auch in den 1970er-Jahren schwächte die Ausgrenzung von Kommunist:innen die Gewerkschaften, weil sie über Jahre zu lähmenden Kontroversen führte. Dies zeigt ein Blick auf die GEW, für die die Geschichte der Unvereinbarkeitsbeschlüsse besonders gut erforscht ist. Die Gewerkschaft war durch die Bildungsexpansion der 1960er-Jahre massiv gewachsen. Viele junge Lehramtsstudierende traten ihr bei und brachten eine neue politische Kultur ein. Hatte die GEW nach Aussage ihres späteren Vorsitzenden Dieter Wunder in den 1960er-Jahren noch „das Image des konservativen Lehrervereins“, so gab es nun einen relevanten Teil von Mitgliedern, der durch den studentischen Protest um 1968 geprägt war.

    Trotzdem war der Umgang mit den jungen linken Mitgliedern in der GEW zunächst ein anderer als in den Industriegewerkschaften. Der Vorsitzende Erich Frister bemühte sich lange Zeit darum, sie zu integrieren und propagierte eine „aktive Toleranz“ innerhalb der Organisation – auch wenn ihn konservative Presse und Parteien, aber zum Teil auch ältere GEW-Mitglieder dafür scharf angingen. Unter diesem Druck änderte die GEW-Führung langsam ihre Haltung gegenüber den jungen Linken. Im Januar 1974 fasste dann der Hamburger Landesverband einen Unvereinbarkeitsbeschluss mit einigen kommunistischen Gruppen. Von zentraler Bedeutung waren dabei die Auseinandersetzungen um den Radikalenbeschluss vom Januar 1972. Die GEW, die den Radikalenbeschluss ablehnte, geriet in die Kritik und versuchte, ihre eigene Verfassungstreue nachzuweisen. Dies sollte durch eine klare Trennlinie zu den K-Gruppen erfolgen, während Mitglieder der DKP in der Gewerkschaft akzeptiert wurden, obwohl auch sie unter den Radikalenbeschluss fielen. Dies lag vor allem am anderen Agieren der DKP in den Gewerkschaften: In der Regel trugen sie die gewerkschaftlichen Beschlüsse mit, stellten keine eigenen Listen auf und bekannten sich im Gegensatz zu den K-Gruppen zum Grundgesetz.

    Ausgehend von dem Hamburger Landesverband verabschiedete dann auch die Bundesorganisation der GEW einen Unvereinbarkeitsbeschluss gegenüber Mitgliedern, die K-Gruppen angehörten oder sie unterstützten. Ein weiterer Grund hierfür war auch die Zugehörigkeit zum DGB, der die GEW unter Druck setzte, entsprechende Formulierungen in ihre Satzung zu übernehmen. Eine Nichtbeachtung hätte einen Ausschluss aus dem DGB nach sich ziehen können.

    Fragwürdige Verfahren

    Seit Mai 1975 beriet der GEW-Hauptvorstand auf nahezu jeder Sitzung über Maßnahmen gegen Mitglieder, die vermeintlich gegen den Unvereinbarkeitsbeschluss verstoßen hatten. In den kommenden drei Jahren wurden fast 300 Mitglieder ausgeschlossen. Mehr als 80 Prozent von ihnen waren zwischen 20 und 35 Jahre alt, was die generationelle Dimension dieses Konfliktes unterstreicht. Bis heute stehen die Ausgeschlossenen im Fokus der Auseinandersetzungen über die Unvereinbarkeitsbeschlüsse. Dabei wird allerdings oft übersehen, dass die GEW auch noch zu anderen Sanktionen griff: Sie verweigerte linksradikalen Mitgliedern auch den Rechtsschutz oder nahm Personen gar nicht erst auf, die im Verdacht standen, eine K-Gruppe zu unterstützen.

    Einzelfälle zeigen, wie problematisch das Verfahren war: Eine Betroffene war alleinerziehend und konnte wegen des Radikalenbeschlusses ihren Beruf als Lehrerin nicht ausüben. Die GEW versagte ihr als vermeintliches K-Gruppen-Mitglied den Rechtsschutz. In einem anderen Fall hatte sich der Betreffende von einer K-Gruppe bereits getrennt, er wurde als Lehrer eingestellt, aber die Gewerkschaft wollte ihn trotzdem ausschließen. Das gesamte Verfahren entwickelte eine Eigendynamik – mit Folgen, die die Handelnden nicht vorhergesehen hatten. So wurden auch Menschen ausgeschlossen, die lediglich auf einer kommunistischen Liste für ein Studierendenparlament kandidiert oder angeblich Flugblätter einer linken Gruppe verteilt hatten. Als gewerkschaftsschädigend galt es bereits, wenn eine GEW-Gliederung ein ausgeschlossenes Mitglied an einer Gewerkschaftsveranstaltung teilnehmen ließ. Es entstand ein Klima des Misstrauens, eine Verhärtung und Frontenbildung. Einen Höhepunkt erreichten diese innergewerkschaftlichen Verwerfungen im September 1976, als der West-Berliner Landesverband nicht die notwendige Dreiviertelmehrheit zusammenbekam, um die Bundessatzung mit den Unvereinbarkeitsbeschlüssen zu übernehmen, und deshalb aus der GEW ausgeschlossen wurde.

    Abkehr von den Unvereinbarkeitsbeschlüssen

    Gegen diese Stimmung wehrten sich viele jüngere Mitglieder, auch wenn sie K-Gruppen kritisch sahen. Sie wollten den Konflikt politisch und nicht administrativ lösen. Dies führte dazu, dass sich die GEW Ende der 1970er-Jahre von der Ausschlusspraxis verabschiedete, zehn Jahre später hob sie die Regelungen auf. Hierbei spielte auch eine Rolle, dass es im sozialdemokratischen und liberalen Spektrum zu einem Stimmungswandel bezüglich des Radikalenbeschlusses gekommen war. Administrative Maßnahmen galten nun als falsche Antwort auf die Radikalisierung junger Menschen. Außerdem befanden sich die K-Gruppen selbst in einer Krise, die meisten lösten sich bald auf.

    Mittlerweile hat die GEW die Geschichte ihrer Unvereinbarkeitsbeschlüsse wissenschaftlich aufarbeiten lassen. Sie bezeichnet die Praxis der 1970er-Jahre als Fehler und hat die Betroffenen von damals um Entschuldigung gebeten. Auch die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di stellt sich ihrer Vergangenheit. Der Bundeskongress hat im September 2023 den Bundesvorstand aufgefordert, die Folgen der Gewerkschaftsausschlüsse für die Kolleg:innen aus den Quellgewerkschaften – also aus der Deutschen Postgewerkschaft, der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, der IG Medien und der ÖTV – aufzuarbeiten.

    Doch nicht alle DGB-Gewerkschaften folgen diesem Kurs. So sind in der IG Metall die Unvereinbarkeitsbeschlüsse der 1970er-Jahre noch immer in Kraft. Zwar sind nicht mehr existierende Gruppen aus den Listen gestrichen worden, aber die maoistische MLPD steht weiterhin darauf. Anträge, die Unvereinbarkeitsbeschlüsse grundsätzlich aufzuheben, fanden bei mehreren Gewerkschaftstagen in den 2000er-Jahren keine Mehrheiten – auch weil der Vorstand sich dagegen aussprach.

    Abgrenzung gegen rechts

    Unterdessen gab es zuletzt vermehrt Rufe nach neuen gewerkschaftlichen Unvereinbarkeitsbeschlüssen, nun gegen die Mitglieder der AfD, also einer Partei, die zunehmend durch rechtsextreme Positionierungen auffällt. Tatsächlich haben in den letzten Jahren zwei DGB-Gewerkschaften derartige Beschlüsse gefällt, die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG).

    Gleichwohl ist diese Form der Abgrenzung gegenüber der rechten Partei in den Gewerkschaften umstritten. Die GEW lehnt einen Ausschluss von AfD-Mitgliedern ab, formulierte aber, die Positionen der Partei seien mit ihren Werten und Zielen unvereinbar. Ähnlich handhabt es die IG Metall. Sie setzt auf Abgrenzung statt Ausschluss und schließt eine Zusammenarbeit mit der AfD kategorisch aus. Zudem dürfen Mandatsträger:innen der AfD nicht gleichzeitig Funktionär:innen der IG Metall sein.

    Auch innerhalb der GdP tragen nicht alle den Unvereinbarkeitsbeschluss mit: So kritisierte der brandenburgische GdP-Vorsitzende Andreas Schuster den Beschluss, weil er rechtlich nicht durchsetzbar sei. Aber auch politische Gründe spielten eine Rolle. „Wir polarisieren damit extrem“, so Schuster.

    Hinter solchen Positionen steckt vermutlich auch die Angst, die eigene Basis zu verprellen. Schließlich gaben im Jahr 2021 zwanzig Prozent der Arbeiter:innen in Deutschland und zwölf Prozent der Gewerkschaftsmitglieder an, die AfD zu wählen und wiederholt gab es Mitgliederaustritte, wenn die DGB-Gewerkschaften sich deutlich gegen Rassismus aussprachen. Doch darf nicht übersehen werden, dass die AfD mit ihrem Nationalismus, Rassismus und Anti-Pluralismus fundamental den gewerkschaftlichen Grundwerten der Solidarität, Gleichheit, Selbstbestimmung, Vielfalt und Demokratie widerspricht. So machte der DGB wiederholt deutlich: „Die AfD steht gegen alles, wofür wir Gewerkschaften stehen.“

    Dementsprechend erstaunt die gegenwärtige Debatte. Denn in der Vergangenheit stieß die Abgrenzung der Gewerkschaften gegen rechtsextreme Organisationen auf deutlich weniger Ablehnung als die Ausschlüsse linker Aktivist:innen. Bereits im Mai 1966 – also vor den gegen die K-Gruppen gerichteten Beschlüssen – hatte der DGB-Bundeskongress die Unvereinbarkeit mit der rechtsextremen Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) erklärt und sich für ein Parteiverbot ausgesprochen. Die Partei war 1964 gegründet worden und wurde zum Sammelbecken vieler alter Nationalsozialist:innen. Im Juni demonstrierte der DGB mit 20.000 Teilnehmenden gegen den NPD-Parteitag und warnte vor der Partei als Gefahr für die Demokratie.

    Mehrere Gewerkschaften berichteten in ihren Geschäftsberichten über Ausschlüsse von NPD-Mitgliedern. Die Zahlen waren deutlich niedriger als bei den KPD-Ausschlüssen der 1950er-Jahre und den Ausschlüssen in den 1970er-Jahren, aber es dürften auch deutlich weniger Rechtsextreme in den Gewerkschaften aktiv gewesen sein. Im Unterschied zu den Abgrenzungen von linken Organisationen in den 1970er-Jahren war die Abgrenzung von der NPD allerdings nicht umstritten. Dies lag auch daran, dass zahlreiche der damaligen Akteur:innen die Zerschlagung der Gewerkschaften im Mai 1933 und der Verfolgung von Gewerkschafter:innen im NS-Regime noch selbst miterlebt hatten.

    Dr. Marcel Bois, Forschungsstelle für Zeitgeschichte in Hamburg

    Dr. Alexandra Jaeger, Archiv der sozialen Demokratie

    Verwendete Quellen und Literatur

    • 1. bis 3. Oktober 1973: Beschlussprotokoll der Klausurtagung des Bundesvorstandes, Dokument 88, in: Dieter Dowe/Anja Kruke/Michael Schneider (Hg.), Der Deutsche Gewerkschaftsbund 1969-1975, eingeleitet und bearbeitet von Klaus Mertsching, Bonn 2013 (Quellen zur Geschichte der deutschen Gewerkschaftsbewegung im 20. Jahrhundert; 16), S. 763-768.
    • Knud Andresen, Gebremste Radikalisierung. Die IG Metall und ihre Jugend 1968 bis in die 1980er Jahre, Göttingen 2016 (Hamburger Beiträge zur Sozial- und Zeitgeschichte; 56).
    • Jan Ole Arps, Frühschicht, Linke Fabrikintervention in den 1970er Jahren, Berlin 2011.
    • Marcel Bois/Alexandra Jaeger, Fatale Eigendynamik. Die Unvereinbarkeitsbeschlüsse der GEW in den 1970er-Jahren, in: Mitarbeit 25 (2021), S. 52 f.
    • Marcel Bois, Von den Grenzen der Toleranz. Die Unvereinbarkeitsbeschlüsse der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft gegen Kommunistinnen und Kommunisten in den eigenen Reihen (1974-1980), Weinheim/Basel 2021.
    • Sophie Bose, Gewerkschaften und Rechtspopulismus in Europa. Länderstudie Deutschland (Friedrich-Ebert-Stiftung), Bonn 2023.
      https://library.fes.de/pdf-files/international/20001-20230203.pdf
    • Rainer Erd, Gewerkschaftsausschlüsse in den 70er Jahren, in: Otto Jacobi/Walther Müller-Jentsch/Eberhard Schmidt (Hg.), Gewerkschaftspolitik in der Krise, Berlin 1978 (Kritisches Gewerkschaftsjahrbuch 1977/78), S. 166-175.
    • Anja Hasler, „Extremisten haben keinen Zutritt“. Radikalenerlass und Unvereinbarkeitsbeschlüsse in der Bremer Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, in: Sigrid Dauks/Eva Schöck-Quinteros/Anna Stock-Mamzer (Hg.), Staatsschutz – Treuepflicht – Berufsverbot. (K)ein vergessenes Kapitel der westdeutschen Geschichte, Bremen 2021, S. 299–343.
    • Alexandra Jaeger, Abgrenzungen und Ausschlüsse. Die Unvereinbarkeitsbeschlüsse in der GEW Hamburg in den 1970er Jahren, hg. von Dirk Mescher im Auftrag der GEW Hamburg, Weinheim/Basel 2020.
    • Rainer Kalbitz, Gewerkschaftsausschlüsse in den 50er Jahren, in: Otto Jacobi/Walther Müller-Jentsch/Eberhard Schmidt (Hg.), Gewerkschaftspolitik in der Krise, Berlin 1978 (Kritisches Gewerkschaftsjahrbuch 1977/78), S. 159-165.
    • Rotbuch zu den Gewerkschaftsausschlüssen – mit Gutachten zum Russel-Tribunal, Hamburg 1978.
    • Wolfgang Sachse, Das Aufnahme- und Verbleiberecht in den Gewerkschaften der Bundesrepublik. Unter besonderer Berücksichtigung der Unvereinbarkeitsbeschlüsse des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Köln 1985 (Schriftenreihe der Otto Brenner Stiftung; 35).
    • Wolfgang Thalmann, Der politisch motivierte Ausschluß aus Gewerkschaften, Diss. jur., Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, 1974.

    Sources


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    Author: Sarah Whitaker

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